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   BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00   

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https://dejure.org/2000,5720
BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00 (https://dejure.org/2000,5720)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2000 - 3Z BR 210/00 (https://dejure.org/2000,5720)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2000 - 3Z BR 210/00 (https://dejure.org/2000,5720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Betreuungsverfahren; Betreuer; Beschwerderecht; Entscheidungsformel; Begründung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel des Betreuten nach Aufhebung der Betreuung

  • Judicialis

    BGB § 1908d Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908d Abs. 1 Satz 1; FGG § 20 Abs. 1
    Beschwerde des Betreuten gegen die Aufhebung der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Garmisch-Partenkirchen - XVII 178/96
  • LG München II - 6 T 1725/97 T 4957/99
  • LG München II - 8 T 5071/99
  • BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
  • BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 254/00

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 94
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Recht in diesem Sinne ist jedes dem Beschwerdeführer durch die Rechtsordnung zuerkannte und von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BGH NJW 1997, 1855; BayObLGZ 1998, 82/84), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (vgl. BayObLG aaO).
  • BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 254/00

    Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Ob das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellungsentscheidung fortzuführen war (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom heutigen Tag Az. 3 Z BR 254/00), war dort zu klären und für die Aufhebungsentscheidung ohne Belang.
  • OLG Dresden, 30.09.1997 - 15 W 1236/97

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLG aaO; OLG Dresden NJW-RR 1998, 830).
  • BayObLG, 21.06.1983 - BReg. 1 Z 7/83

    Keine Ablieferung von Erbverzichtsverträgen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Für die Prüfung der Beschwerdeberechtigung kommt es darauf an, ob ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, wenn die angefochtene Entscheidung sich in seinem Sinn als ungerechtfertigt herausstellen würde (BayObLGZ 1983, 149/150).
  • BayObLG, 20.03.1998 - 4Z BR 16/98

    Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Recht in diesem Sinne ist jedes dem Beschwerdeführer durch die Rechtsordnung zuerkannte und von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BGH NJW 1997, 1855; BayObLGZ 1998, 82/84), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (vgl. BayObLG aaO).
  • BayObLG, 27.11.1975 - BReg. 1 Z 59/75
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Dabei kann nach anerkannten Grundsätzen ein Beschwerderecht grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung hergeleitet werden (BayObLGZ 1975, 420/424; KG OLGZ 1971, 215/216 und FamRZ 1977, 65; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 20 FGG Rn.8; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 20 Rn. 12).
  • KG, 24.11.1970 - 1 W 5191/70
    Auszug aus BayObLG, 07.09.2000 - 3Z BR 210/00
    Dabei kann nach anerkannten Grundsätzen ein Beschwerderecht grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung hergeleitet werden (BayObLGZ 1975, 420/424; KG OLGZ 1971, 215/216 und FamRZ 1977, 65; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 20 FGG Rn.8; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 20 Rn. 12).
  • OLG München, 20.12.2006 - 33 Wx 248/06

    Beschwerderecht des Betroffenen gegen Aufhebung der Betreuung bei

    Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).

    Wird die Betreuung aufgehoben, ist die Rechtsposition des Betreuten hierdurch negativ betroffen, da er die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung (BayObLG MDR 2001, 94/95) verliert.

  • OLG Hamm, 03.09.2014 - 15 W 305/14

    Zulässigkeit der Beschwerde der Erben gegen die Aufhebung der Feststellung des

    Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (BayObLG MDR 2001, 94 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2020 - 5 W 14/20

    1. Der Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten, der sich selbst nicht

    Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen, muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht lediglich aus der Art der Begründung ergeben (KG, OLGZ 1966, 74; BayObLG, MDR 2001, 94; OLG Hamm, FamRZ 2015, 787).
  • BayObLG, 13.03.2002 - 3Z BR 45/02

    Keine Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers bei Aufhebung der

    Die Entscheidung enthält dem Betroffenen auch nicht die Verbesserung seiner Rechtsstellung vor, wie das bei der Versagung oder Aufhebung einer Betreuungsanordnung, durch die der Betroffene die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung verliert, der Fall sein kann (vgl. BayObLG MDR 2001, 94).
  • OLG Hamm, 16.03.2010 - 15 W 367/09
    Eine die Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG begründende Rechtsbeeinträchtigung liegt - entsprechend der zur sachgleichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG entwickelten gefestigten Rechtsprechung - vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder ihm eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLG MDR 2001, 94 [BayObLG 07.09.2000 - 3 Z BR 210/00] ; OLG Dresden NJW-RR 1998, 830).
  • KG, 17.08.2020 - 19 W 1066/20

    Nachlassverfahren: Beschwerde gegen die Aufhebung der Feststellung des

    Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (BayObLG MDR 2001, 94 mit weiteren Nachweisen, OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2014 - I-15 W 305/14 -, Rn. 12, juris).
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